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   BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22   

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BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22 (https://dejure.org/2022,29927)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2022 - 5 StR 294/22 (https://dejure.org/2022,29927)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22 (https://dejure.org/2022,29927)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 97
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2019 - 3 StR 264/19

    Besitz und Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften (Konkurrenzen;

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22
    Gegen das Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat spricht bereits, dass insoweit materiellrechtlich Tatmehrheit gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172 mwN).

    Der gleichzeitige Besitz bewirkt als Auffangtatbestand aber nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn - anders als im Urteil vom 7. November 2019 - nicht selbständige Erwerbs- bzw. Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172 mwN).

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen die Fälle des Verbreitens (A.1) und des Besitzes (D.II) kinderpornographischer Schriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis der Tateinheit, wenn - wie hier - der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über das Verbreiten hinausgeht, also eine von vielen über einen längeren Zeitraum gleichzeitig besessenen kinderpornographischen Schriften zudem verbreitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19).
  • BGH, 25.01.2022 - 1 StR 424/21

    Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen und Zugänglichmachen gegenüber Dritten

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen die Fälle des Verbreitens (A.1) und des Besitzes (D.II) kinderpornographischer Schriften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis der Tateinheit, wenn - wie hier - der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über das Verbreiten hinausgeht, also eine von vielen über einen längeren Zeitraum gleichzeitig besessenen kinderpornographischen Schriften zudem verbreitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19).
  • BGH, 16.08.2022 - 4 StR 226/21

    Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung (Vermögensmehrung bei

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22
    Die Gesamtstrafe kann angesichts der Vielzahl der rechtsfehlerfrei bemessenen übrigen Einzelfreiheitsstrafen und der einbezogenen Strafen bestehen bleiben, zumal da der Unrechtsund Schuldgehalt von einer Änderung der Konkurrenzverhältnisse regelmäßig nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21 mwN).
  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 123/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht;

    Deshalb scheidet hinsichtlich dieser Dateien auch eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB aus, obgleich eine solche Strafbarkeit grundsätzlich auch hinsichtlich desselben Inhaltes tateinheitlich neben derjenigen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gegeben sein kann, sofern der Zeitraum des Besitzes über denjenigen der Drittbesitzverschaffung hinausreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 4; vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210; vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2 Rn. 15).

    Denn der gleichzeitige Besitz mehrerer inkriminierter Dateien stellt nur eine materiellrechtliche Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 3; vom 1. September 2022 - 1 StR 248/22, NStZ-RR 2023, 47, 48; vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 61; BeckOK StGB/Ziegler, Ed. 57, § 184b Rn. 29).

  • BGH, 24.11.2022 - 2 StR 55/22

    Tateinheit des Tankstellenbetrugs und des vorsätzlichen Fahrens ohne

    Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen und des Umstandes, dass der Schuldumfang durch die abweichende Bewertung der Konkurrenzen nicht gemindert wird, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22 Rn. 4 und vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 385 mwN).
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